b) Die vom Bundesrat für alle Strassen festgesetzten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 32 Abs. 2 SVG; Art. 4a der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11; abgekürzt VRV]) dürfen nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Strassenstrecken zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG; Art. 108 Abs. 1 SSV).