Die Durchführung eines Augenscheins wird lediglich in Bezug auf die Beanstandungen zu den Einmündungen der O.___-strasse- und N.___-strasse in die H.___-strasse beantragt, die jedoch – wie in Ziffer 1.b) ausgeführt – nicht Anfechtungsgegenstand sind. Ein Augenschein ist vorliegend aber auch nicht erforderlich, nachdem sich der Sachverhalt klar aus den Akten (darunter dem Gutachten, inkl. Plänen und Fotoaufnahmen) ergibt und die Verhältnisse vor Ort zudem aus den einschlägigen Geoportalen (Geoportal, Swisstopo oder Google Maps; je zusätzlich mit Luftbildaufnahmen) hervorgehen. Vor diesem Hintergrund kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden.