Nachdem der Gemeinderat die öffentliche Auflage inzwischen zeitnah nachgeholt hat, ist die Koordinationspflicht eingehalten. Andere strassenbauliche oder -planeri- sche Massnahmen stehen derzeit nicht zur Diskussion, weshalb auch diesbezüglich kein Koordinationsbedarf besteht. Die angefochtene Verkehrsanordnung ist im vorliegenden Rekursverfahren somit ausschliesslich aus strassenverkehrsrechtlicher bzw. verkehrspolizeilicher Sicht zu beurteilen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse und Gegebenheiten selbstverständlich mitzuberücksichtigen.