(Nur) Soweit ein Strassenbauprojekt und Verkehrsanordnungen derart eng zusammenhängen und sich gegenseitig bedingen, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden können, weil dies ansonsten sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen würde, sind die jeweiligen Verfahren zu koordinieren (VerwGE B 2013/232 und B 2013/267 vom 16. April 2014 Erw. 2).