a) Für Strassenbauprojekte und Verkehrsanordnungen gelten unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Rechtsmittelwegen und -fristen: Für den Gemeindestrassenbau (Neubau, Ausbau und Korrektur von Strassen oder sonstige bauliche Massnahmen) und den Gemeindestrassenplan ist erstinstanzlich die Gemeinde zuständig (Art. 38 f. des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG]). Gegen das Projekt kann innert der 30-tägigen Auflagefrist Einsprache beim Gemeinderat erhoben (Art. 45 StrG) und der Einspracheentscheid des