2. Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Koordinationspflicht und macht geltend, die angefochtene Verfügung sei insofern unklar, als das zugrundeliegende Gutachten neben der Verkehrsanordnung verschiedene flankierende Massnahmen baulicher Art vorsehe, um die Geschwindigkeitsherabsetzung sicherzustellen. Diese Massnahmen seien in den entsprechenden strassenbau- bzw. planrechtlichen Verfahren zu erlassen und könnten daher nicht im vorliegenden Rekursverfahren überprüft werden.