Soweit der Rekurrent daher rügt, die Aufhebung des Vortrittsrechts lediglich bei den erwähnten in die H.___-strasse einmündenden Strassen sei unverständlich bzw. müsste konsequenterweise auch bei der O.___-strasse- sowie der N.___-strasse signalisiert werden, handelt es sich um über die publizierten Verkehrsanordnungen (Anfechtungsgegenstand) hinausgehende bzw. andere Strassen betreffende Massnahmen. Diesbezüglich kann – auch mangels entsprechendem Rechtsbegehren – nicht auf den Rekurs eingetreten werden.