b) Anfechtungsgegenstand des Rekursverfahrens ist einzig die am 14. Februar 2022 publizierte Verfügung des Polizeikommandos betreffend Verkehrsanordnungen an der H.___-strasse, nämlich einerseits die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h im Abschnitt Liegenschaft I.___ bis J.___, sowie andererseits die Aufhebung des Vortrittsrechts bei den in die H.___-strasse einmündenden K.___-strasse, L.___-strasse, Erschliessungsstrasse Grundstücke Nrn.___und J.___-strasse Südwest. Fragen, die nicht Gegenstand dieser Anordnung sind, können im Rechtsmittelverfahren nicht Streitgegenstand werden.