F. In einer weiteren Stellungnahme seiner Rechtsvertreter vom 15. Mai 2023 moniert der Rekurrent, dass der genehmigte Teilstrassenplan lediglich die Verlängerung des Trottoirs um wenige Meter vorsehe, die übrigen flankierenden Massnahmen jedoch weiterhin weder geplant noch bewilligt noch realisiert worden seien. Die angefochtene Verkehrsanordnung sei daher nicht geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen.