In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. September 2022 entgegnet die Vorinstanz, dass die SSV im Unterschied zur Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (SR 741.213.3) im Zusammenhang mit einer streckenbezogenen Herabsetzung der Geschwindigkeit keine flankierenden Massnahmen vorschreibe, auch wenn die gängige Praxis zeige, dass solche zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit beitragen würden.