5/15 als Feldwege» zu erkennen seien. Die Vernehmlassung des Rekursgegners mit Ausführungen zu den «ergänzenden» Massnahmen bekräftige nicht nur ihre Rüge, wonach die geplante Geschwindigkeitsherabsetzung weder geeignet noch verhältnismässig sei, sondern bestätige auch die Missachtung des Koordinationsprinzips.