Die angeblichen Herausforderungen für Verkehrsteilnehmende würden einerseits keinen zulässigen Grund darstellen. Dass zwischen Juli 2015 und Juni 2022 nur ein einziger Unfall passiert sei, zeige andererseits, dass diese von den Verkehrsteilnehmenden problemlos gemeistert werden könnten und keine Massnahmen nötig seien. Es treffe darüber hinaus nicht zu, dass eine Geschwindigkeitsreduktion als «geringe Einschränkung» bzw. milde Massnahme betrachtet werden könne; vielmehr bestehe ein «numerus clausus» von zulässigen Gründen, wobei ein Gutachten zwingende Voraussetzung sei.