D. In der Replik seiner Rechtsvertreter vom 29. August 2022 hält der Rekurrent an den Rechtsbegehren und Ausführungen im Rekurs fest. In Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz rügt er, dass für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ein abstraktes öffentliches Interesse mit Blick auf Art. 108 Abs. 2 SSV eben nicht genüge, sondern einer der dort abschliessend genannten Gründe vorliegen müsse. Die angeblichen Herausforderungen für Verkehrsteilnehmende würden einerseits keinen zulässigen Grund darstellen.