Zur Begründung der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wiederholt sie mit Hinweis auf die begründete Verfügung, das Befahren des betreffenden Abschnitts der H.___- strasse mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h stelle die Verkehrsteilnehmenden vor grosse Herausforderungen. Eine Geschwindigkeitsreduktion liege angesichts der festgestellten Sicherheitsdefizite (steile Geleiseüberführung, Kurve mit beschränkter Sichtweite, enge Brücke sowie verschiedene Einmündungen) durchaus im öffentlichen Interesse im Sinn der allgemeinen Verkehrssicherheit; eine Häufung polizeilich registrierter Unfälle sei dazu nicht nötig.