zer, insbesondere die angrenzenden Landwirte und somit auch für den Rekurrenten, unzumutbar. Schliesslich lässt der Rekurrent die beabsichtigte Vortrittsregelung bei den erwähnten in die H.___-strasse einmündenden Strassen als nicht verständlich bzw. unvollständig rügen. Er fordert sinngemäss, dass zusätzlich auch die Einmündungen N.___-strasse sowie O.___-strasse mit dem Signal «kein Vortritt» zu versehen seien, und beantragt diesbezüglich die Durchführung eines Augenscheins.