3/15 Der ungenügende Ausbaustandard der H.___-strasse und der zweifellos gegebene Sanierungsbedarf würden keine Geschwindigkeitsreduktion rechtfertigten. Die Vermutung liege nahe, dass der wahre Grund für die geplante Geschwindigkeitsreduktion im Zusammenhang mit der in Kooperation mit der Gemeinde X.___ angestrebten umfassenden Entwicklung des Gebiets «M.___» stehe. Neben dem zulässigen öffentlichen Interesse fehle es aber auch an der Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Geschwindigkeitsherabsetzung: