- Auch die weitere Begründung mit dem Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmenden, vorab Benützenden der Kita, sei nicht zulässig. Diese sei erst seit wenigen Jahren in Betrieb und hätte – sofern Sicherheitsbedenken in Bezug auf die strassenmässige Erschliessung oder im Allgemeinen bestanden hätten – weder baurechtlich noch betrieblich bewilligt werden dürfen.