- Soweit sich die fragliche Verkehrsanordnung auf Verkehrssicherheitsüberlegungen stütze, sei die Begründung nicht nachvollziehbar, da laut Gutachten zwischen Juli 2015 und Juni 2020 im fraglichen Bereich der H.___-strasse nur ein einziger Unfall registriert sei, der zudem nicht auf eine überhöhte Geschwindigkeit, sondern auf Unaufmerksamkeit, zurückzuführen sei. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit sei daher nicht nötig.