nannten Gründe für eine Geschwindigkeitsherabsetzung – Gefahrenabwehr (Bst. a, Verkehrssicherheit), Schutz bestimmter Strassenbenützer (Bst. b), Verbesserung des Verkehrsablaufs (Bst. c) oder Umweltschutzgründe (Bst. d) – vorliege, weshalb es am hinreichenden öffentlichen Interesse fehle: