Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.