SJD RDRM.2022.18 Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen.