{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-18_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=643&type=1563347022&cHash=3e4fea162b1c76a4eb70495e98e18410", "Checksum": "75244e8f23f272e59036762c685866f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:14:17", "Num": ["RDRM.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:14:17", "Checksum": "db96042e68ad980cd5fc5819c93ac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n 13/15\nEs widerspricht einerseits jeder Lebenserfahrung, dass eine Strassensanierung bzw. ein Strassenausbau gegenüber einer lokalen, streckenbezogenen Temporeduktion eine weniger einschränkende Massnahme darstellen soll. Andererseits haben die beteiligten Behörden\n– wie vorn Ziff. 4 Bst. d erwähnt – einen erheblichen Gestaltungsspielraum, welche Massnahmen sie wann ergreifen und umsetzen möchten, solange sie nicht von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, keine bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen oder bei\nder Ausgestaltung keine unsachlichen und ungerechtfertigten Differenzierungen vornehmen oder notwendigen Differenzierungen unterlassen.\n\ndd) Im Übrigen legt der Rekurrent weder substantiiert dar noch ist\nerkennbar, welche massgeblichen Nachteile ihm durch die Geschwindigkeitsherabsetzung entstehen sollten. Die Fahrt auf dem kurzen\nStreckenabschnitt wird sich aufgrund der reduzierten Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nur geringfügig verzögern und ein entsprechender Zeitverlust ist ihm ohne Weiteres zumutbar.\n\n7.\nIn Bezug auf die Aufhebung des Vortrittsrechts an der K.___-strasse,\nL.___-strasse, Erschliessungsstrasse Grundstücke Nrn.___ und\nJ.___-strasse Südwest macht der Rekurrent in der Rekursbegründung\ngeltend (ohne jedoch einen entsprechenden Antrag zu stellen), dass\nder Vollständigkeit halber auch die Einmündungen N.___-strasse sowie O.___-strasse mit dem Signal «kein Vortritt» versehen werden\nmüssten.\n\nObwohl die H.___-strasse nach den Ausführungen der Vorinstanz von\nihrem Ausbaustandard und ihrer Funktion her gegenüber den einmündenden Strassen grundsätzlich den Charakter einer «Hauptstrasse»\naufweist und als übergeordnet wahrgenommen wird, ist die geltende\nVortrittsregelung bei den erwähnten Einmündungen in die H.___-\nstrasse den Verkehrsteilnehmenden offenbar nicht immer klar bzw.\nführt zu Unsicherheiten. Die Aufhebung des Vortrittsrechts mit dem\nSignal «Kein Vortritt» an den genannten Strassen stellt diesbezüglich\nRechtssicherheit her (vgl. dazu Art. 36 Abs. 2 SSV).\n\nIm Unterschied dazu werden die O.___-strasse- und N.___-strasse als\nsehr untergeordnete Strässchen bzw. Feldwege wahrgenommen,\nweshalb deren Vortrittsbelastung gegenüber der H.___-strasse offensichtlich ist. Dass die Vorinstanz hier auf eine entsprechende Signalisation verzichtet, ist daher – auch mit dem nochmaligen Hinweis auf\nden ihr zustehenden Gestaltungsspielraum – nicht zu beanstanden\nbzw. ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz nicht gerechtfertigt.\n\n8.\nZusammenfassend sind die angefochtenen Verkehrsanordnungen\nrecht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf\neingetreten werden kann.\n\n14/15\n9.\na) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) ist dem Rekurrenten eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'500.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss\nin gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nb) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei\ndiesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen, soweit darauf\neingetreten wird.\n\n2.\na) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt.\n\nb) Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wird mit dem geleisteten\nKostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nSICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT\nDer stellvertretende Vorsteher:\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\n15/15\n"}