{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-18_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=643&type=1563347022&cHash=3e4fea162b1c76a4eb70495e98e18410", "Checksum": "75244e8f23f272e59036762c685866f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:14:17", "Num": ["RDRM.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:14:17", "Checksum": "db96042e68ad980cd5fc5819c93ac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\ncc) Das Gutachten vermittelt die notwendigen Informationen für die\nBeurteilung einer Geschwindigkeitsherabsetzung, ist vollständig und\nnachvollziehbar. Es kommt zum Schluss, dass die im betroffenen\nStrassenabschnitt vorhandenen Gefahren eine Herabsetzung der\nHöchstgeschwindigkeit erforderten und die beschriebenen Sicherheitsdefizite mit dieser Massnahme auf verhältnismässig einfache Art\nbehoben werden könnten. Mit einer Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h könnten insbesondere auch die erforderlichen\nSichtweiten eingehalten werden. Zur Sicherstellung der angestrebten\ntieferen Geschwindigkeiten schlägt das Gutachten – wie vorn unter\nZiff. 2 Bst. b erwähnt – ergänzende Massnahmen vor, nämlich neben\nder entsprechenden Signalisation u.a. die Demarkierung der Leitlinie,\ndie Wiederholung der Signalisation oder die Anpassung des Geländers und Verlängerung des Trottoirs als «Sofortmassnahmen». Für\nden Fall, dass diese «Sofortmassnahmen» nicht die gewünschte Wirkung zeigen sollten, empfiehlt das Gutachten bei Bedarf weitere gestalterische oder bauliche Massnahmen zur optischen oder faktischen\nReduktion der Fahrbahnbreite.\n\nb) Der Rekurrent spricht der beabsichtigten Reduktion der\nHöchstgeschwindigkeit ganz allgemein ein öffentliches Interesse ab.\n\nAus dem Gutachten geht demgegenüber klar hervor, dass verschiedene Sicherheits- und Infrastrukturdefizite vorliegen. Die Zielsetzung\nder angefochtenen Verfügung, vorab die Erhöhung der Verkehrssicherheit, liegt zweifellos im öffentlichen Interesse und entgegen der\nDarstellung im Rekurs sind auch mindestens zwei der in Art. 108\n\n12/15\nAbs. 2 SSV genannten Gründe für eine Geschwindigkeitsherabsetzung – Gefahrenabwehr (Bst. a) sowie Schutz bestimmter Strassenbenützer (Bst. b) – erfüllt.\n\nc) Darüber hinaus rügt der Rekurrent die vorgesehene Massnahme als unverhältnismässig:\n\naa) Der Rekurrent bestreitet zunächst, dass die Herabsetzung der\nHöchstgeschwindigkeit eine geeignete Massnahme darstelle, weil laut\nGutachten ergänzende Massnahmen erforderlich seien, um die signalisierte Geschwindigkeit sicherstellen zu können.\n\nDer Rekurrent verkennt einerseits, dass im Zusammenhang mit einer\nstreckenbezogenen Herabsetzung der Geschwindigkeit weder Art. 32\nAbs. 2 SVG noch Art. 108 SSV zwingend flankierende Massnahmen\nvorschreiben. Andererseits empfiehlt das Gutachten gerade ein etappenweises Vorgehen, indem als «Sofortmassnahmen» zunächst u.a.\ndie Signalisation der herabgesetzten Geschwindigkeit am Anfang und\nEnde des betroffenen Strassenabschnitts, die Wiederholung dieser\nSignalisation sowie die Demarkierung der Leitlinie erfolgen soll.\n\nbb) Des Weiteren macht der Rekurrent geltend, die Geschwindigkeitsherabsetzung sei unnötig, da sich im fraglichen Bereich der\nH.___-strasse bis anhin lediglich ein Unfall ereignet habe, der zudem\nnicht auf eine überhöhte Geschwindigkeit, sondern auf Unaufmerksamkeit zurückzuführen sei.\n\nDiese Argumentation geht insofern fehl, als eine Herabsetzung der\nGeschwindigkeit nicht voraussetzt, dass sich in der Vergangenheit\n(polizeilich registrierte) Unfälle ereignet haben (Urteil des BGer\n1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 Erw. 4.3). Zudem zeigt das Gutachten verschiedene Sicherheits- und Infrastrukturdefizite auf, vorab fehlende oder ungenügende Sichtweiten, die mittels Geschwindigkeitsreduktion auf relativ einfache und kostengünstige Art behoben werden\nkönnen. Ferner weist das Gutachten auch darauf hin, dass im betroffenen Abschnitt der H.___-strasse – mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung – keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Angesichts des ausgewiesenen Verkehrsaufkommens und der hohen Fahrtgeschwindigkeiten kann der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmenden (Zufussgehenden und Velofahrenden) durch eine verminderte Geschwindigkeit des Motorfahrzeugverkehrs erhöht werden.\n\ncc) Der Rekurrent argumentiert schliesslich, die Geschwindigkeitsherabsetzung sei auch insofern weder erforderlich noch zumutbar, als\ndie vorhandenen Defizite der H.___-strasse durch die längst fällige Sanierung und einen sachgemässen Ausbau der Strasse im Sinn einer\nmilderen Massnahme nachhaltig beseitigt werden könnten.\n\n"}