{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-18_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=643&type=1563347022&cHash=3e4fea162b1c76a4eb70495e98e18410", "Checksum": "75244e8f23f272e59036762c685866f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:14:17", "Num": ["RDRM.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:14:17", "Checksum": "db96042e68ad980cd5fc5819c93ac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n6.\na) Das nach Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV erforderliche Gutachten für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten liegt vor.\n\naa) Laut Gutachten ist die H.___-strasse für den motorisierten Verkehr eine lokale Verbindungsstrasse für die beiden Dörfer Z.___ und\nY.___ und aus Richtung Z.___ die direkte Strassenverbindung zur Autobahn. Sie liegt im betroffenen Abschnitt ausserhalb des Siedlungsgebietes im Landwirtschaftsgebiet. Zugleich stellt die H.___-strasse,\ndie auch als Wanderweg mit Hartbelag und Radweg von lokaler Bedeutung ausgeschieden ist, eine wichtige überkommunale Fuss- und\nRadverkehrsverbindung dar. Sie dient dem Langsamverkehr als Zugang ins dortige Naherholungsgebiet, zumal sie eine der wenigen Verbindungen ist, die eine Querung der Bahnlinie ermöglichen.\n\nIm betroffenen Strassenabschnitt beträgt die Fahrbahnbreite – mit\nAusnahme der engsten Stelle mit lediglich 5.1 m bei der Brücke über\nden Bach «J.___» sowie der breitesten Stelle mit 6.3 m bei der Überführung über die Bahnlinie – durchgehend ca. 5.9 m. Damit ist der\nGrundbegegnungsfall gemäss VSS-Norm 40 201 zwischen Personenwagen und einem Lastwagen bei reduzierter Geschwindigkeit (Annahme: 30 km/h) – ausser bei der Brücke – gewährleistet. Lediglich im\nBereich der Geleiseüberführung hat es ein 1.60 m breites (nach der\nentsprechenden VSS-Norm 640 070 zu knapp ausgebautes) Trottoir\nauf der westlichen Strassenseite.\n\nIm betroffenen Abschnitt befinden sich drei Landwirtschaftsbetriebe\nmit jeweils einem Wohnhaus und mehreren Ökonomiebauten direkt an\nder Strasse. In einem dieser drei Betriebe wird neben der landwirtschaftlichen Nutzung ein Gebäude und verschiedene Aussenflächen\nals Kita genutzt. Im nordwestlichen Bereich des Strassenabschnitts\nbefinden sich kurz vor dem Beginn des Siedlungsgebietes zwei Wohnhäuser, die ebenfalls direkt von der H.___-strasse erschlossen werden.\n\nbb) Im Gutachten werden verschiedene Sicherheits- und Infrastrukturdefizite ausgewiesen. So bestehen einerseits eingeschränkte Sichtverhältnisse bei den Knoten H.___-strasse/K.___-strasse und H.___-\nstrasse/J.___-strasse, weshalb mit der bestehenden Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h die nach der VSS-Norm 40 273a erforderlichen Sichtweiten aufgrund der steilen Geleiseüberführung, der\n\n11/15\nengen Brücke über die J.___, die dortige Kurve im Strassenverlauf sowie der bestehenden Bebauung stark unterschritten werden (und nicht\nmit verhältnismässigem Aufwand behoben werden können). Auch die\nin der VSS-Norm 40 090b definierten Anhaltesichtweiten können mit\nder derzeit zulässigen Höchstgeschwindigkeit weder bei der Überführung noch im Kurvenbereich eingehalten werden. Als Infrastrukturdefizit beschreibt das Gutachten, dass nördlich der Überführung auf der\nöstlichen Strassenseite eine private Einfahrt zum Bauernhof sehr\nspitzwinklig in die H.___-strasse einmündet. Dadurch ist einerseits die\nÜbersicht für ausfahrende Fahrzeuge erheblich erschwert und andererseits sind die ausfahrenden Fahrzeuge für den auf der Überführung\nnordwärts fahrenden Verkehr kaum erkennbar. Wie erwähnt wird die\nH.___-strasse im Freizeitverkehr auch von Zufussgehenden, Reitenden und Velofahrenden als Wegverbindung genutzt und befindet sich\nzudem eine Kita im betreffenden Beurteilungsperimeter. Für den motorisierten und den Langsamverkehr ist grösstenteils keine separate\nInfrastruktur vorhanden, weshalb alle Verkehrsteilnehmenden im\nMischverkehr geführt werden. Das Gutachten zeigt auf, dass angesichts der hohen Fahrgeschwindigkeiten das Koexistenzprinzip nicht\nfunktioniert und für die schwächsten Verkehrsteilnehmenden das Sicherheitsempfinden äusserst gering ist.\n\n"}