{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-18_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=643&type=1563347022&cHash=3e4fea162b1c76a4eb70495e98e18410", "Checksum": "75244e8f23f272e59036762c685866f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:14:17", "Num": ["RDRM.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:14:17", "Checksum": "db96042e68ad980cd5fc5819c93ac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n4.\na) Verkehrsanordnungen können erlassen werden, soweit der\nSchutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und\nLuftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die\nRegelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den\nörtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4\nSatz 1 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01;\nabgekürzt SVG]).\n\nb) Die vom Bundesrat für alle Strassen festgesetzten allgemeinen\nHöchstgeschwindigkeiten (Art. 32 Abs. 2 SVG; Art. 4a der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11; abgekürzt VRV]) dürfen\nnicht allgemein, sondern nur für bestimmte Strassenstrecken zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur\nVerbesserung des Verkehrsablaufs herab- oder heraufgesetzt werden\n(Art. 32 Abs. 3 SVG; Art. 108 Abs. 1 SSV).\n\n9/15\nDie allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können nach Art. 108\nAbs. 2 SSV herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder\nnicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Bst. a),\nbestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Bst. b), auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (Bst. c)\noder dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann\n(Bst. d).\n\nc) Verkehrsanordnungen müssen verhältnismässig sein (Art. 5\nAbs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Sie müssen\nzur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden\nZiels geeignet und insofern erforderlich sein, als sich das gleiche Ziel\nnicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt (vgl.\nauch Art. 107 Abs. 5 SSV). Zudem muss der angestrebte Zweck bzw.\ndie mit den fraglichen Massnahmen erzielten Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Belastungen stehen,\ndie den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 514 ff.).\n\nVor der Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten ist ein\nGutachten zu erstellen. Dieses muss aufzeigen, dass die Massnahme\nzur Erreichung des angestrebten Ziels nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32\nAbs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV).\n\nIn welcher Form ein solches Gutachten zu erstellen ist, wird nicht festgelegt. Inhalt und Umfang des Gutachtens hängen vom Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung und den örtlichen Gegebenheiten ab. Im\nErgebnis entscheidend ist, dass die zuständige Behörde über die nötigen Informationen verfügt, um zu beurteilen, ob mindestens eine der\nVoraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die vorgesehene Massnahme mit Blick auf das betreffende Ziel, nötig, zweckund verhältnismässig ist (Urteil des BGer 1C_117/2017, 118/2017 vom\n20. März 2018 Erw. 5; Urteil des BGer 1C_186/2019 vom 19. Dezember 2019 Erw. 3.1).\n\nd) Verkehrsanordnungen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache\nliegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden, welche die örtlichen Verhältnisse am besten kennen. Diese besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 Erw. 3.1; Urteil des BGer\n1C_117/2017, 1C_118/2017 vom 20. März 2018 Erw. 3.3; Urteil des\nBGer 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 Erw. 2.2; Urteil des BGer\n1C_186/2019 vom 19. Dezember 2019 Erw. 4.3).\n\n10/15\n5.\nMit der Herabsetzung der heute erlaubten Höchstgeschwindigkeit von\n80 km/h auf 50 km/h auf einer Strecke von rund 650 m im betroffenen\nAbschnitt der H.___-strasse sowie der Bereinigung der Vortrittsregelung bezweckt die Vorinstanz, die dortige Verkehrssicherheit zu erhöhen. Diese Zielsetzung liegt im öffentlichen Interesse und ist durch\nArt. 3 Abs. 4 SVG sowie Art. 108 Abs. 1 SSV gedeckt.\n\n"}