{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-18_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=643&type=1563347022&cHash=3e4fea162b1c76a4eb70495e98e18410", "Checksum": "75244e8f23f272e59036762c685866f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:14:17", "Num": ["RDRM.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:14:17", "Checksum": "db96042e68ad980cd5fc5819c93ac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n(Nur) Soweit ein Strassenbauprojekt und Verkehrsanordnungen derart\neng zusammenhängen und sich gegenseitig bedingen, dass sie nicht\ngetrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden können, weil\ndies ansonsten sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen würde,\nsind die jeweiligen Verfahren zu koordinieren (VerwGE B 2013/232\nund B 2013/267 vom 16. April 2014 Erw. 2).\n\nb) Im erwähnten Gutachten werden verschiedene Massnahmen\nzur Behebung der festgestellten Sicherheitsdefizite empfohlen. Dabei\nwird zwischen «Sofortmassnahmen» (Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 80 km auf 50 km/h, Demarkierung Leitlinie, Wiederholung\nder Signalisation, Baumbepflanzung, Anpassung Geländer und Trottoir) und «weiteren Massnahmen» (Reduktion der Fahrbahnbreite) unterschieden. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, zunächst die «Sofortmassnahmen» umzusetzen und erst in einer weiteren Etappe – sofern\ndie «Sofortmassnahmen» keine Wirkung zeigen, d.h. die (herabgesetzten) Geschwindigkeiten nicht eingehalten werden sollten – bei Bedarf «weitere Massnahmen» gestalterischer oder baulicher Art umzusetzen.\n\nVorliegend sieht der Gemeinderat Z.___ derzeit explizit kein Strassenprojekt für die H.___-strasse vor, sondern möchte zunächst lediglich\ndie Sofortmassnahmen, vorab die Reduktion der Geschwindigkeit auf\neiner Strecke von rund 650 m zwischen der Brücke über den Bach\n«J.___» und dem Signal «Generell 50» beim Dorfeingang, umsetzen.\nBei den «Sofortmassnahmen» erfordert einzig die Trottoirverlängerung ein strassenplanerisches Verfahren. Nachdem der Gemeinderat\ndie öffentliche Auflage inzwischen zeitnah nachgeholt hat, ist die Koordinationspflicht eingehalten. Andere strassenbauliche oder -planeri-\nsche Massnahmen stehen derzeit nicht zur Diskussion, weshalb auch\ndiesbezüglich kein Koordinationsbedarf besteht. Die angefochtene\nVerkehrsanordnung ist im vorliegenden Rekursverfahren somit ausschliesslich aus strassenverkehrsrechtlicher bzw. verkehrspolizeilicher Sicht zu beurteilen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse und\nGegebenheiten selbstverständlich mitzuberücksichtigen.\n\n8/15\n3.\nNach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde den Sachverhalt und\nerhebt die Beweise von Amtes wegen u.a. durch Befragen von Beteiligten, Beizug von Amtsberichten, durch Augenschein oder auf andere\ngeeignete Weise. Ein Augenschein dient der Feststellung sowie dem\nbesseren Verständnis des Sachverhalts durch die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz.\nOb ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz (B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti\n[Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar,\nSt.Gallen/Zürich 2020 [nachfolgend Praxiskommentar], N 50 zu\nArt. 12–13; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 966). Unbestrittene Tatsachen\noder solche, die sich zweifelsfrei aus den Akten ergeben, brauchen\nnicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (VerwGE\nB 2016/86, B 2016/ 87, B 2016/89-92 vom 17. März 2018 Erw. 2.2;\nVerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 Erw. 4.2.3; VerwGE\nB 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 3).\n\nDie Durchführung eines Augenscheins wird lediglich in Bezug auf die\nBeanstandungen zu den Einmündungen der O.___-strasse- und\nN.___-strasse in die H.___-strasse beantragt, die jedoch – wie in Ziffer\n1.b) ausgeführt – nicht Anfechtungsgegenstand sind. Ein Augenschein\nist vorliegend aber auch nicht erforderlich, nachdem sich der Sachverhalt klar aus den Akten (darunter dem Gutachten, inkl. Plänen und Fotoaufnahmen) ergibt und die Verhältnisse vor Ort zudem aus den einschlägigen Geoportalen (Geoportal, Swisstopo oder Google Maps; je\nzusätzlich mit Luftbildaufnahmen) hervorgehen. Vor diesem Hintergrund kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden.\n\n"}