{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-18_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=643&type=1563347022&cHash=3e4fea162b1c76a4eb70495e98e18410", "Checksum": "75244e8f23f272e59036762c685866f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:14:17", "Num": ["RDRM.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:14:17", "Checksum": "db96042e68ad980cd5fc5819c93ac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nF.\nIn einer weiteren Stellungnahme seiner Rechtsvertreter vom\n15. Mai 2023 moniert der Rekurrent, dass der genehmigte Teilstrassenplan lediglich die Verlängerung des Trottoirs um wenige Meter vorsehe, die übrigen flankierenden Massnahmen jedoch weiterhin weder\ngeplant noch bewilligt noch realisiert worden seien. Die angefochtene\nVerkehrsanordnung sei daher nicht geeignet, die angestrebten Ziele\nzu erreichen. Zudem sei der besagte Strassenplan selber nicht nur untauglich, sondern vermöge insbesondere die Verkehrssicherheit der\nZufussgehenden nicht zu verbessern, da das Trottoir zu diesem\nZweck viel weiter verlängert werden müsste und zwar sinnvollerweise\nin beide Richtungen, mindestens aber in Richtung Dorf Z.___.\n\nAm 22. September 2023 zeigten die Rechtsvertreter des Rekurrenten an, dass das Mandatsverhältnis per sofort beendet sei.\n\n6/15\nErwägungen\n\n1.\na) Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen\nsind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung als\nauch betreffend Frist- und Formerfordernisse erfüllt (Art. 43bis Abs. 1\nBst. b, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist daher – vorbehältlich Bst. b nachstehend – einzutreten.\n\nb) Anfechtungsgegenstand des Rekursverfahrens ist einzig die\nam 14. Februar 2022 publizierte Verfügung des Polizeikommandos\nbetreffend Verkehrsanordnungen an der H.___-strasse, nämlich einerseits die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf\n50 km/h im Abschnitt Liegenschaft I.___ bis J.___, sowie andererseits\ndie Aufhebung des Vortrittsrechts bei den in die H.___-strasse einmündenden K.___-strasse, L.___-strasse, Erschliessungsstrasse\nGrundstücke Nrn.___und J.___-strasse Südwest. Fragen, die nicht\nGegenstand dieser Anordnung sind, können im Rechtsmittelverfahren\nnicht Streitgegenstand werden. Die anfechtbare Verfügung bildet somit die objektive Voraussetzung und die sachliche Begrenzung des\nRechtsmittelverfahrens (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 579; GVP 2002 Nr. 23).\n\nSoweit der Rekurrent daher rügt, die Aufhebung des Vortrittsrechts lediglich bei den erwähnten in die H.___-strasse einmündenden Strassen sei unverständlich bzw. müsste konsequenterweise auch bei der\nO.___-strasse- sowie der N.___-strasse signalisiert werden, handelt\nes sich um über die publizierten Verkehrsanordnungen (Anfechtungsgegenstand) hinausgehende bzw. andere Strassen betreffende Massnahmen. Diesbezüglich kann – auch mangels entsprechendem\nRechtsbegehren – nicht auf den Rekurs eingetreten werden.\n\n2.\nDer Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Koordinationspflicht und macht geltend, die angefochtene Verfügung sei insofern unklar, als das zugrundeliegende Gutachten neben der Verkehrsanordnung verschiedene flankierende Massnahmen baulicher Art vorsehe, um die Geschwindigkeitsherabsetzung sicherzustellen. Diese\nMassnahmen seien in den entsprechenden strassenbau- bzw. planrechtlichen Verfahren zu erlassen und könnten daher nicht im vorliegenden Rekursverfahren überprüft werden.\n\na) Für Strassenbauprojekte und Verkehrsanordnungen gelten unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Rechtsmittelwegen\nund -fristen: Für den Gemeindestrassenbau (Neubau, Ausbau und\nKorrektur von Strassen oder sonstige bauliche Massnahmen) und den\nGemeindestrassenplan ist erstinstanzlich die Gemeinde zuständig\n(Art. 38 f. des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG]). Gegen\ndas Projekt kann innert der 30-tägigen Auflagefrist Einsprache beim\nGemeinderat erhoben (Art. 45 StrG) und der Einspracheentscheid des\n\n7/15\nGemeinderates anschliessend innert 14 Tagen mit Rekurs beim Bauund Umweltdepartement angefochten werden (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a\nVRP). Demgegenüber werden Verkehrsanordnungen (Signale mit\nVorschriftscharakter) in der Regel erstinstanzlich durch das Polizeikommando verfügt (Art. 18 ff. der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1; abgekürzt EV-SVG])\nund können ebenfalls innert 14 Tagen beim Sicherheits- und Justizdepartement angefochten werden (SJD; Art. 43bis Abs. 1 VRP).\n\n"}