{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-18_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=643&type=1563347022&cHash=3e4fea162b1c76a4eb70495e98e18410", "Checksum": "75244e8f23f272e59036762c685866f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:14:17", "Num": ["RDRM.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:14:17", "Checksum": "db96042e68ad980cd5fc5819c93ac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nb) In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz ebenfalls sinngemäss, den Rekurs abzuweisen und reicht die\nVorakten ein. Zur Begründung der Herabsetzung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit wiederholt sie mit Hinweis auf die begründete\nVerfügung, das Befahren des betreffenden Abschnitts der H.___-\nstrasse mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h stelle die Verkehrsteilnehmenden vor grosse Herausforderungen. Eine Geschwindigkeitsreduktion liege angesichts der festgestellten Sicherheitsdefizite (steile\nGeleiseüberführung, Kurve mit beschränkter Sichtweite, enge Brücke\nsowie verschiedene Einmündungen) durchaus im öffentlichen Interesse im Sinn der allgemeinen Verkehrssicherheit; eine Häufung polizeilich registrierter Unfälle sei dazu nicht nötig. Die Herabsetzung der\nHöchstgeschwindigkeit sei gestützt auf Art. 107 Abs. 5 SSV auch verhältnismässig, stelle sie doch eine relativ geringe Einschränkung dar.\nDass die auf bestimmten Einmündungen signalisierte Vortrittsregelung\nnicht auch auf der O.___-strasse und N.___-strasse angeordnet wird,\nbegründet sie mit deren Wahrnehmung als sehr untergeordnete\nSträsschen bzw. Feldwege, weshalb deren Vortrittsbelastung gegenüber der H.___-strasse offensichtlich sei.\n\nD.\nIn der Replik seiner Rechtsvertreter vom 29. August 2022 hält\nder Rekurrent an den Rechtsbegehren und Ausführungen im Rekurs\nfest. In Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz rügt er, dass für\neine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ein abstraktes öffentliches Interesse mit Blick auf Art. 108 Abs. 2 SSV eben\nnicht genüge, sondern einer der dort abschliessend genannten\nGründe vorliegen müsse. Die angeblichen Herausforderungen für Verkehrsteilnehmende würden einerseits keinen zulässigen Grund darstellen. Dass zwischen Juli 2015 und Juni 2022 nur ein einziger Unfall\npassiert sei, zeige andererseits, dass diese von den Verkehrsteilnehmenden problemlos gemeistert werden könnten und keine Massnahmen nötig seien. Es treffe darüber hinaus nicht zu, dass eine Geschwindigkeitsreduktion als «geringe Einschränkung» bzw. milde\nMassnahme betrachtet werden könne; vielmehr bestehe ein «numerus\nclausus» von zulässigen Gründen, wobei ein Gutachten zwingende\nVoraussetzung sei. Laut Gutachten genüge die Herabsetzung der Geschwindigkeit für sich allein nicht, um die angeblichen Sicherheitsdefizite zu entschärfen, und sei daher nicht geeignet. Schliesslich würden\ndie im Rekurs eingefügten Screenshots aus Google Maps die Behauptung widerlegen, wonach die O.___-strasse und N.___-strasse «klar\n\n5/15\nals Feldwege» zu erkennen seien. Die Vernehmlassung des Rekursgegners mit Ausführungen zu den «ergänzenden» Massnahmen bekräftige nicht nur ihre Rüge, wonach die geplante Geschwindigkeitsherabsetzung weder geeignet noch verhältnismässig sei, sondern bestätige auch die Missachtung des Koordinationsprinzips.\n\nIn ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. September 2022\nentgegnet die Vorinstanz, dass die SSV im Unterschied zur Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen\n(SR 741.213.3) im Zusammenhang mit einer streckenbezogenen Herabsetzung der Geschwindigkeit keine flankierenden Massnahmen vorschreibe, auch wenn die gängige Praxis zeige, dass solche zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit beitragen würden.\n\nIm Schreiben vom 13. Oktober 2022 wiederholt der Rekursgegner, dass lediglich die Verlängerung des Trottoirs mittels Teilstrassenplan zu erlassen sei, und erklärt gleichzeitig, dass ein solcher mittlerweile vorliege und nach erfolgter Vorprüfung durch das kantonale\nTiefbauamt (TBA) öffentlich aufgelegt werde.\n\nE.\nIm Einverständnis des anwaltlich vertretenen Rekurrenten\nwurde das vorliegende Rekursverfahren am 28. November 2022 bis\nzur Erledigung des Strassenplan- und Einspracheverfahrens betreffend Trottoirverlängerung formlos sistiert.\n\nAm 20. April 2023 übermittelte der Rekursgegner den zwischenzeitlich vom TBA genehmigten Teilstrassenplan betreffend Verlängerung des Trottoirs und teilte auf entsprechende Nachfrage telefonisch mit, dass keine Einsprachen bezüglich H.___-strasse pendent\nseien. Das Rekursverfahren wurde daher mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 25. April 2023 fortgeführt.\n\n"}