{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-18_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=643&type=1563347022&cHash=3e4fea162b1c76a4eb70495e98e18410", "Checksum": "75244e8f23f272e59036762c685866f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:14:17", "Num": ["RDRM.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:14:17", "Checksum": "db96042e68ad980cd5fc5819c93ac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n - In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch der Zweck\nder H.___-strasse als Gemeindestrasse erster Klasse zu berücksichtigen. Diese diene nicht der Erschliessung der Kita, sondern dem örtlichen und überörtlichen Verkehr, führe durch Landwirtschaftsgebiet und verbinde die Dörfer Y.___ (mit dem dortigen Zugang zur Autobahn) und Z.___.\n\n- Sonstige zulässige Gründe für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach Art. 108 Abs. 2 SSV seien weder aus dem\nGutachten noch aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich.\n\n3/15\nDer ungenügende Ausbaustandard der H.___-strasse und der\nzweifellos gegebene Sanierungsbedarf würden keine Geschwindigkeitsreduktion rechtfertigten. Die Vermutung liege\nnahe, dass der wahre Grund für die geplante Geschwindigkeitsreduktion im Zusammenhang mit der in Kooperation mit der Gemeinde X.___ angestrebten umfassenden Entwicklung des Gebiets «M.___» stehe.\n\nNeben dem zulässigen öffentlichen Interesse fehle es aber auch an\nder Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Geschwindigkeitsherabsetzung:\n\n- Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die beabsichtigte Geschwindigkeitsreduktion für sich allein nicht geeignet sei, um die\nangeblich fehlende Sicherheit zu verbessern. Vielmehr seien\nlaut Gutachten weitere flankierende Massnahmen, wie das Entfernen der Leitlinie, eine Baumbepflanzung sowie eine Anpassung des Geländers und des Trottoirs erforderlich, um die signalisierte Geschwindigkeit sicherzustellen.\n\n- Diese flankierenden Massnahmen seien in den entsprechenden\nStrassen- und Sondernutzungsplan-, gegebenenfalls im Baubewilligungsverfahren zu erlassen, wobei die jeweiligen Verfahren\nuntereinander sowie mit dem vorliegenden Rekursverfahren zu\nkoordinieren seien.\n\n- Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit sei schliesslich\nweder erforderlich noch zumutbar. Die vorhandenen Defizite der\nH.___-strasse könnten im Sinn einer milderen Massnahme\ndurch die längst fällige Sanierung und den sachgemässen Ausbau der Strasse nachhaltig beseitigt werden. Da mit der geplanten Geschwindigkeitsreduktion der überfällige Ausbau (Verbreiterung der Strasse, Bau eines Trottoirs sowie gegebenenfalls eines Fuss- und Velowegs, Sanierung der auf 18 Tonnen beschränkten und daher für die Landwirtschaft untauglichen Brücken etc.) weiterhin auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben\nwerde, sei die angefochtene Massnahme für die Strassenbenützer, insbesondere die angrenzenden Landwirte und somit auch\nfür den Rekurrenten, unzumutbar.\n\nSchliesslich lässt der Rekurrent die beabsichtigte Vortrittsregelung bei\nden erwähnten in die H.___-strasse einmündenden Strassen als nicht\nverständlich bzw. unvollständig rügen. Er fordert sinngemäss, dass zusätzlich auch die Einmündungen N.___-strasse sowie O.___-strasse\nmit dem Signal «kein Vortritt» zu versehen seien, und beantragt diesbezüglich die Durchführung eines Augenscheins.\n\nC.\na) Im Schreiben vom 29. April 2022 beantragt der Gemeinderat\nZ.___ (Rekursgegner) sinngemäss die Abweisung des Rekurses und\nreicht die Akten ein. Ergänzend zum Gutachten und seinem Beschluss\nvom 17. Juni 2022 (richtig: 2021) weist er darauf hin, dass es Ziel der\nbeabsichtigten Geschwindigkeitsreduktion im genannten Bereich der\nH.___-strasse sei, die Verkehrssicherheit für den Fuss- und Veloverkehr zu verbessern. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten\n\n4/15\nzum fehlenden Ausbau der H.___-strasse sowie zur Entwicklung des\nGebiets «M.___» würden diese nicht mit der angefochtenen Verkehrsanordnung zusammenhängen. Das Gutachten empfehle als wirksame\nSofortmassnahmen verschiedene Signalisationen, die Demarkierung\nder Leitlinie, eine Bepflanzung entlang der H.___-strasse, die Anpassung des Geländers sowie die Verlängerung des Trottoirs, wobei jedoch nur letztere eines planerischen Handelns bzw. eines separaten\nTeilstrassenplans bedürfe.\n\n"}