{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-18_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=643&type=1563347022&cHash=3e4fea162b1c76a4eb70495e98e18410", "Checksum": "75244e8f23f272e59036762c685866f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:14:17", "Num": ["RDRM.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:14:17", "Checksum": "db96042e68ad980cd5fc5819c93ac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nb) In der Verfügung wird u.a. ausgeführt, dass die H.___-strasse\neine Gemeindestrasse erster Klasse sei, welche die Dörfer Z.___ und\nY.___ verbinde. Der betroffene Strassenabschnitt zwischen der Liegenschaft I.___ und dem Fliessgewässer «J.___» sei rund 650 m lang,\nbefinde sich im Ausserortsbereich und sei bei Zufussgehenden und\nRadfahrenden als Verbindung in die Naherholungsgebiete sehr\nbeliebt. Zudem diene die H.___-strasse als Erschliessung für die Kindertagesstätte «B.___» (nachfolgend Kita). Im betroffenen Strassenabschnitt befänden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit\nbeschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere untergeordnete Einmündungen. Das Befahren der H.___-strasse mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h bei gleichzeitiger Nutzung durch den Langsamverkehr stelle die Verkehrsteilnehmenden vor grosse Herausforderungen. Obwohl die H.___-strasse vom Ausbaustandard und ihrer\nFunktion gegenüber den einmündenden Strassen grundsätzlich den\nCharakter einer «Hauptstrasse» habe, sei bei einzelnen Einmündungen die derzeitige Vortrittsregelung nicht klar bzw. bestehe eine\nRechtsunsicherheit.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.___, Z.___ (Rekurrent), damals vertreten durch lic.iur. Jörg Frei und Dr.iur. Peter Loher, Rechtsanwälte,\nswisslegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen\n(Rechtsvertreter), mit Schreiben vom 28. Februar 2022 Rekurs beim\nSicherheits- und Justizdepartement (SJD). Es werden folgende\nRechtsbegehren gestellt, wobei gleichzeitig summarisch geltend gemacht wird, die Voraussetzungen nach Art. 108 der eidgenössischen\nSignalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) seien nicht erfüllt:\n\n2/15\n1. Es sei die Verfügung des Polizeikommandos vom 14. Februar\n2022 betreffend Verkehrsanordnung Z.___ H.___-strasse aufzuheben.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).\n\nMit unveränderten Anträgen rügt der Rekurrent in der Rekursergänzung seiner Rechtsvertreter vom 31. März 2022 in formeller Hinsicht,\ndass die angefochtene Verfügung insofern unklar sei, als das zugrundeliegende Gutachten der C.___ AG vom 28. Januar 2022 (nachfolgend Gutachten) neben den publizierten Verkehrsanordnungen noch\nweitere Massnahmen vorsehe, die strassenplan- bzw. baubewilligungspflichtig seien und daher nicht im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens beurteilt werden könnten. In materieller Hinsicht führt\ner in Bezug auf die beabsichtigte Reduktion der Höchstgeschwindigkeit aus, dass keiner der in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend genannten Gründe für eine Geschwindigkeitsherabsetzung – Gefahrenabwehr (Bst. a, Verkehrssicherheit), Schutz bestimmter Strassenbenützer (Bst. b), Verbesserung des Verkehrsablaufs (Bst. c) oder Umweltschutzgründe (Bst. d) – vorliege, weshalb es am hinreichenden öffentlichen Interesse fehle:\n\n- Soweit sich die fragliche Verkehrsanordnung auf Verkehrssicherheitsüberlegungen stütze, sei die Begründung nicht nachvollziehbar, da laut Gutachten zwischen Juli 2015 und Juni 2020\nim fraglichen Bereich der H.___-strasse nur ein einziger Unfall\nregistriert sei, der zudem nicht auf eine überhöhte Geschwindigkeit, sondern auf Unaufmerksamkeit, zurückzuführen sei. Eine\nHerabsetzung der Höchstgeschwindigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit sei daher nicht nötig.\n\n- Auch die weitere Begründung mit dem Schutz der schwächsten\nVerkehrsteilnehmenden, vorab Benützenden der Kita, sei nicht\nzulässig. Diese sei erst seit wenigen Jahren in Betrieb und hätte\n– sofern Sicherheitsbedenken in Bezug auf die strassenmässige\nErschliessung oder im Allgemeinen bestanden hätten – weder\nbaurechtlich noch betrieblich bewilligt werden dürfen.\n\n- In der genannten Kita würden Kleinkinder betreut, die von den\nEltern dorthin gebracht und abgeholt würden. Während ihres\ndortigen Aufenthalts seien die Kleinkinder professionell beaufsichtigt. Sie würden die H.___-strasse somit gar nicht benützen,\nweshalb sie auch nicht als «besonders schützenswerte Verkehrsteilnehmende» betrachtet werden könnten.\n\n"}