{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-18_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=643&type=1563347022&cHash=3e4fea162b1c76a4eb70495e98e18410", "Checksum": "75244e8f23f272e59036762c685866f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:14:17", "Num": ["RDRM.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:14:17", "Checksum": "db96042e68ad980cd5fc5819c93ac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.01.2024 RDRM.2022.18\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108 SSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen Verbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene Kita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins Naherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine steile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine enge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es beschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und weist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der Überführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den Langsamverkehr vorhanden ist. Es kommt daher zum Schluss, dass die vorhandenen Gefahren eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur rechtfertigen, sondern die aufgezeigten Sicherheitsdefizite damit auf verhältnismässig einfache und kostengünstige Art behoben, insbesondere die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 50 km/h erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als recht- und verhältnismässig. \r\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.18\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 26.03.2024\nEntscheiddatum: 16.01.2024\n\nSJD RDRM.2022.18\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 108\nSSV. Der betroffene Strassenabschnitt einer überkommunalen\nVerbindungsstrasse ist rund 650 m lang, liegt ausserhalb des\nSiedlungsgebiets im Landwirtschaftsgebiet, erschliesst eine dort gelegene\nKita und ist zugleich eine beliebte Fuss- und Radwegverbindung ins\nNaherholungsgebiet. Im betroffenen Strassenabschnitt befinden sich eine\nsteile Geleiseüberführung, eine Kurve mit beschränkter Sichtweite, eine\nenge Brücke sowie mehrere Einmündungen. Das für die Anordnung\nabweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt\nvor, ist nachvollziehbar und vermittelt die notwendigen Informationen. Es\nbeschreibt die verschiedenen Sicherheits- und Infrastrukturdefizite und\nweist u.a. darauf hin, dass mit Ausnahme des Trottoirs im Bereich der\nÜberführung keine separate Infrastruktur für den motorisierten und den\nLangsamverkehr vorhanden ist. 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Februar 2022)\n\nRekursgegner Gemeinderat Z.___,\n\nBetreff Verkehrsanordnungen Gemeinde Z.___;\n- H.___-strasse, Abschnitt Liegenschaft I.___ bis J.___: Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h (2.30);\nRückseite: «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53)\n- K.___-strasse, L.___-strasse, Erschliessungsstrasse Grundstücke Nrn.___ und J.__-strasse Südwest, vor Einmündung in die\nH.___-strasse: Aufheben des Vortrittsrechts mit dem Signal «Kein\nVortritt» (3.02)\nSachverhalt\n\nA.\na) Das Polizeikommando, Verkehrstechnik, (Vorinstanz) verfügte\nam 7. Februar 2022 auf Gesuch der politischen Gemeinde Z.___ folgende Verkehrsanordnung, die am 14. Februar 2022 sowohl auf der\nkantonalen Publikationsplattform als auch auf Z.___ Online publiziert\nwurde:\n\nZ.___, H.___-strasse, Abschnitt Liegenschaft I.___ bis J.___\n\n- Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf\n50 km/h (2.30)\nRückseite: «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53)\n\nZ.___, K.___-strasse, L.___-strasse, Erschliessungsstrasse Grundstücke Nrn.___und J.___-strasse Südwest, vor Einmündung in die H.___-strasse\n\n- Aufheben des Vortrittsrechts mit dem Signal «Kein Vortritt»\n(3.02)\n\n"}