Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP). Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ und B.___, wird abgewiesen. 2. A.___ und B.___ bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher: Marc Mächler Regierungsrat 17/17