Dieses überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seines Partners an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, zumal die Beziehungspflege nicht verhindert wird und die Partnerschaft auch in Italien gelebt werden könnte. Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 AIG vereinbar. e) Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten 1 im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.