Eine Unterstützung bei der Bekämpfung der Suchtkrankheit ist ebenso wenig erkennbar. Der Rekurrent 1 macht zwar geltend, wegen der Suchterkrankung delinquent zu sein und nicht weggewiesen werden zu können. Dass er (mit Hilfe seines Partners) diesbezüglich etwas unternommen hätte, z.B. eine Therapie begonnen oder sich um einen Therapieplatz bemüht hätte, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Zudem scheint in Anbetracht der anhaltenden Delinquenz (z.B. Schwarzfahren, Diebstähle) eine zureichende wirtschaftliche Unterstützung durch den Partner fraglich.