dd) Die Rekurrenten bilden eine eingetragene Partnerschaft. Die Nichtbewilligung des Familiennachzugs würde bedeuten, dass sie nicht ständig in der Schweiz zusammenleben können. Das Paar könnte die Beziehung jedoch durch die modernen Kommunikationsmittel und, nachdem gegen den Rekurrenten 1 kein Einreiseverbot mehr besteht, gegenseitige Besuche pflegen. Da Aufenthalte von zwei mal drei Monaten pro Jahr im je anderen Land möglich sind, könnten sie allenfalls das ganze Jahr zusammenleben. Kinder, die in die Abwägung einzubeziehen wären, sind nicht bekannt. Dass es andere Personen gäbe, auf die speziell Rücksicht zu nehmen wäre, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.