Er habe sinngemäss in rechtfertigendem Notstand gehandelt. Sie verkennen, dass dieser Rechtfertigungsgrund im Strafverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Die wiederholten Verurteilungen wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zeigen jedoch in verbindlicher Weise auf, dass keine Rechtfertigungsgründe vorgelegen haben. Insgesamt ist dem Rekurrenten 1 ein schweres fremdenpolizeiliches Verschulden vorzuhalten und besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Verhinderung seines Aufenthalts in der Schweiz.