13/17 zu werden. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen und der gezeigten Uneinsichtigkeit wäre bei seinem Verbleib in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit mit weiterer Delinquenz zu rechnen. Die Rekurrenten machen geltend, dass der Rekurrent 1 in Italien weder die Sprache beherrscht, noch über eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle, die notwendigen Dokumente oder eine Bezugsperson verfügt habe. Er sei jeweils im Sinn einer Notlösung zu seinem Partner in die Schweiz gereist. Er habe sinngemäss in rechtfertigendem Notstand gehandelt.