Von Vorstrafen, Untersuchungshaft und Probezeiten liess er sich nicht beeindrucken. Gegenüber behördlichen und gerichtlichen Entscheiden legte er eine hartnäckige Gleichgültigkeit an den Tag und auch während der Dauer des vorliegenden Rekursverfahrens war er nicht in der Lage, sich rechtskonform zu verhalten. Die Gesellschaft hat ein erhebliches Interesse, vor unverbesserlichen Dauerdelinquenten geschützt