aa) Der Rekurrent 1 hat regelmässig verurteilt werden müssen. Bei den vorgehaltenen schwereren Delikten handelte es sich insbesondere oft um Diebstähle und Hausfriedensbrüche. Er wurde aber auch wegen Drogenhandels, Raubs und eines Versuchs dazu sanktioniert. Bereits als junger Erwachsener zeigte er deliktisches Verhalten und ist davon bis heute nicht abgerückt, weshalb ein allenfalls entschuldigender Einfluss jugendlichen Alters nicht berücksichtigt werden muss. Von Vorstrafen, Untersuchungshaft und Probezeiten liess er sich nicht beeindrucken.