12/17 S. 961 ff., insb. 966), verhängte das SEM ein bis 29. August 2021 gültiges Einreiseverbot, welches der Rekurrent 1 allerdings nicht beachtete, sodass er von der Staatsanwaltschaft Q.___ mit Strafbefehlen vom 22. Januar, 17. Mai und 2. Oktober 2019 sowie 8. Mai 2020 jeweils wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit insbesondere Freiheitsstrafen in zwei Fällen von 90 Tagen und in zwei Fällen von sechs Monaten bestraft wurde.