zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgehoben wurde. Der Rekurrent 1 befand sich ab 19. Februar 2014 im vorzeitigen Strafvollzug und wechselte nach Eintritt der Rechtskraft der letztgenannten Verurteilung in die stationäre Massnahme. Nachdem diese im August 2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war (Vorakten