11/17 Kontakt zum Ehepartner mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln weiterhin pflegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 6.2. mit Hinweisen). 5. a) Nachdem der italienische Rekurrent 1, der während des Rekursverfahrens in der Schweiz geduldet war, und der schweizerische Rekurrent 2 zusammenleben und gemäss ihrer Darstellung weiterhin in Partnerschaft zusammenleben wollen, haben sie nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Rekurrenten 1.