Kein Eingriff liegt vor, wenn dem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitglied ohne weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Fernhaltungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen. Kann ihm dies nicht ohne weiteres zugemutet werden, kann aber den privaten Interessen rechtsprechungsgemäss auch bei intakten Familienverhältnissen – bei überwiegendem öffentlichen Interesse an der Untersagung des Aufenthalts – Genüge getan werden, wenn der von der Ausweisung betroffene Ehegatte den