c) Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig ist. Dabei sind nach Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 EMRK. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind u.a. folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art und Schwere der begangenen Straftat und Alter des Täters im Zeitpunkt von deren Ausführung; Aufenthaltsdauer des Ausländers in der Schweiz; Nationalität der verschiedenen Beteiligten;