4. a) Nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 AIG haben ausländische eingetragene Partner von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Der gleiche Anspruch ergibt sich aus dem garantierten Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 BV, sofern die familiäre Beziehung zu den nahen Verwandten mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz intakt ist und tatsächlich gelebt wird.