24 Anhang 1 FZA) nicht erbracht. Das deliktische Verhalten des Rekurrenten 1 während des Rekursverfahrens scheint vielmehr das Fehlen der Mittel für den Unterhalt zu belegen (vgl. etwa «Ich habe die Parfüme mangels Geld gestohlen.» [Rapport der Kantonspolizei vom 7. Juni 2023], «Ich habe die Flaschen gestohlen, weil ich diese weiterverkaufen wollte.» [Rapport der Kantonspolizei vom 1. Juli 2023]). d) Da die Rekurrenten keinen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA ableiten können, stellt sich die Frage nach allfälligen Einschränkungen der Rechte aus dem FZA im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA nicht.