c) Als italienischer Staatsangehöriger könnte sich der Rekurrent 1 auch unabhängig vom Familiennachzug auf die Bestimmungen des FZA berufen und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen, wenn er die Aufenthaltsvoraussetzungen nach diesem Abkommen erfüllen würde. Er reicht jedoch keinen Arbeitsvertrag ein (Art. 6 Anhang 1 FZA) und mangels ausgeübter Erwerbstätigkeit steht auch ein Verbleiberecht nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit nach Art. 4 Anhang 1 FZA nicht zur Debatte. Zudem wird der für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit erforderliche Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 24 Anhang 1 FZA) nicht erbracht.