9/17 b) Der Rekurrent 2 ist Schweizer Staatsangehöriger. Nachdem nicht geltend gemacht wird, dass er von seinem Mobilitätsrecht Gebrauch gemacht habe, was auch nicht ersichtlich ist, und deshalb ein Anspruch auf Nachzug des Rekurrenten 1 bestehe, räumt das FZA dem Rekurrenten 1 keinen Aufenthaltsanspruch im Rahmen des Familiennachzugs ein.