Soweit Schweizer Staatsangehörige nicht von ihrem Mobilitätsrecht nach dem FZA Gebrauch gemacht haben, ist dieses Abkommen nicht anwendbar. Es handelt sich dabei um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt (Weisungen VFP, Ziffern 7.1.4 und 7.7; vgl. BGE 129 II 249 E. 4.1 und 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.2. mit Hinweisen).