Epiney/Faeh, in: Achermann/Epiney/Nguyen, Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 60 f.). Familienangehörige von Schweizern können sich nicht direkt auf die Bestimmungen des FZA berufen. Dies gilt sowohl für Familienangehörige aus Drittstaaten als auch für Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates besitzen. Das FZA kommt nämlich nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung (Erfordernis eines Auslandsbezugs). Soweit Schweizer Staatsangehörige nicht von ihrem Mobilitätsrecht nach dem FZA Gebrauch gemacht haben, ist dieses Abkommen nicht anwendbar.